Das Hygienekonzept der Christlichen Schule Johanneum in der Fassung von September 2021.
Das Landratsamt Bautzen hat zur Einführung des Bildungstickets eine kurze Information zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt:
Wie erhalten die Schüler das Bildungsticket?
Alle Schüler, die einen Antrag für das gesamte Schuljahr beim Landkreis gestellt haben, erhalten auch für das neue Schuljahr eine Fahrkarte über den Landkreis. Für diese Schüler wird das günstigere Bildungsticket bestellt.
Auch Anträge, die im Bereich des Verkehrsverbundes Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) nur für die Rückfahrt gestellt wurden, werden in das Bildungsticket umgewandelt. Das Schülerfreizeitticket wird mit der Einführung des Bildungstickets nicht mehr angeboten.
Die übrigen Anträge werden im Einzelabrechnungsverfahren bearbeitet. Das bedeutet, die Schüler kaufen selbst eine ermäßigte Fahrkarte und können diese beim Landkreis abrechnen.
Was kostet das Bildungsticket?
Mit der Einführung des Bildungstickets im Freistaat Sachsen wurde ein einheitlicher Eigenanteil bei der Kostenerstattung im Schülerverkehr in Höhe von 15,00 € monatlich empfohlen.
Dazu hat der Kreistag am 31.05.2021 eine Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen. Alle Schüler, die das Bildungsticket nutzen können, zahlen künftig 12 monatliche Eigenanteile zu je 15,00 €.
Schüler, die im Spezialverkehr befördert werden, da eine Nutzung der öffentlichen Linien nicht möglich ist, zahlen 16,00 € für maximal 11 Beförderungsmonate im Schuljahr.
Kann noch ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden?
Schüler, die künftig eine 1. Klasse bzw. eine 5. Klasse besuchen sowie Schüler, deren weiterer Schulweg noch zu klären ist, sollten ihren Antrag umgehend nach Erhalt der Schulaufnahmebescheide über die zu besuchende Schule einreichen.
Alle übrigen Anträge werden entsprechend des Posteingangs beim Landratsamt bearbeitet.
Schüler, die bisher keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung durch den Landkreis Bautzen hatten, können einen direkten Abo-Antrag für das Bildungsticket beim Verkehrsunternehmen stellen.
Ein Landkreis – zwei Verkehrsverbünde – Besonderheiten beim Bildungsticket
Im Landkreis Bautzen wird der öffentliche Linienverkehr durch die beiden Verkehrsverbünde, den Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) und den Verkehrsverbund Oberlausitz- Niederschlesien (ZVON), bedient.
Um den Schülern die Nutzung aller Verkehrsmittel im gesamten Landkreis Bautzen zu ermöglichen, haben sich beide Verkehrsverbünde auf eine Erweiterung der Fahrtberechtigung des Bildungstickets verständigt.
Schüler, die das Bildungsticket für den Verkehrsverbund Oberelbe oder Oberlausitz- Niederschlesien erhalten, können dieses unabhängig vom Verbund im gesamten Landkreis Bautzen nutzen.
Nähere Informationen stehen unter www.dein-bildungsticket.de zur Verfügung.
Aktuelle Information zum Schülerkartenverkauf für das neue Schuljahr 2021/2022 von Spree-Neiße-Bus:
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
soeben sind wir durch den Schulleiterbrief vom 18.05.2021 – nachrichtlich: Schulen in freier Trägerschaft – informiert worden, dass im Landkreis Bautzen der Präsenzunterricht ab Donnerstag, 20.05.2021, im Wechselmodell möglich ist.
Dabei werden wir im Johanneum am Donnerstag (20.05.2021) mit der Gruppe B starten, am Freitag (21.05.2021) wird die Gruppe A am Unterricht teilnehmen dürfen.
Am Donnerstag (27.05.2021) geht es dann mit der Gruppe A weiter, am Freitag (28.05.2021) mit der Gruppe B.
Wir freuen uns sehr, dass der Präsenzunterricht wieder möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Günter Kiefer
Schulleiter
Update: Die Frühstücks- und Mittagsversorgung in der Mensa steht ab dem 01.06.2021 wieder zur Verfügung.
Liebe Eltern,
nachrichtich einige Informationen aus dem Schulleiterbrief vom 11. Mai 2021 bzw. aus den Veröffentlichungen des Kultusministeriums bezüglich der Umsetzung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV):
Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen gelten nicht, wenn sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder wenn eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen nachgewiesen ist
Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei den Impfstoffen BioNTech, Moderna und AstraZeneca kommt es für die Berechnung der 14 Tage auf die zweite Impfung an. Beim Impfstoff Johnson&Johnson ist nur eine Impfdosis für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich und die genannten 14 Tage sind ab dieser Impfung zu rechnen. Bei genesenen Personen genügt eine Impfstoffdosis, um als geimpfte Person zu gelten.
Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person. Sie ist im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises.
Wegfall der qualifizierter Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt. Eine qualifizierte Selbstauskunft ist daher nicht mehr möglich, da das Bundesrecht gilt.
Ab sofort müssen die Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden.
Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren). Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Ausnahme von Absonderungspflichten
Sollten an den Schulen aufgrund festgestellter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Verpflichtungen zur Absonderung bestehen, sind Geimpfte und Genesene von diesen Pflichten freigestellt. Dies gilt nicht bei Kontakt zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert-Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder bei Einreise aus einem ausländischen Virusvarianten-Gebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Günter Kiefer
Schulleiter
In der Christlichen Schule Johanneum in Hoyerswerda werden Schülerinnen und Schüler unseres Gymnasiums und unserer Oberschule - staatlich anerkannte Ersatzschulen - unterrichtet. Hoyerswerda liegt in unmittelbarer Nähe zu Dresden, Cottbus und Bautzen und bildet das städtische Zentrum des "Lausitzer Seenlandes".
Aufgrund der anwachsenden Schülerzahlen in der Oberschule und im Gymnasium suchen wir fachlich qualifizierte und engagierte
Wir bieten Ihnen:
Wir freuen uns, wenn Sie:
Wenn Sie interessiert sind und sich angesprochen fühlen, richten Sie Ihre Bewerbung an:
Schulträgerverein Johanneum Hoyerswerda e. V.
Geschäftsleitung/Vorstand
Fischerstraße 5
02977 Hoyerswerda
Ansprechpartner ist Schulleiter Günter Kiefer.
Telefon: 03571 42440
E-Mail:
Liebe Eltern,
nachrichtich ein Auszug aus dem Schulleiterbrief vom 8. April 2021 bezüglich der selbstständigen Durchführung von COVID-19-Schnelltest an sächsischen Schulen:
§ 5a Absatz 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO legt fest, dass Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
Die Ausnahme für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ist entfallen.Im Eingangsbereich des Geländes der Schule sind gemäß § 5a Absatz 4 Satz 5 SächsCoronaSchVO Hinweise auf dieses Zutrittsverbot anzubringen.
Gemäß § 5a Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO dürfen die Ausstellung des Nachweises und die Vornahme des Tests nicht länger als drei Tage zurückliegen. Im Laufe einer Schulwoche müssen also sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch das schulische Personal regelmäßig zwei Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.
Sofern der Test nicht an der Schule durchgeführt wird, gilt als erforderliche Bestätigung, dass keine Infektion mit SARSCoV-2 besteht, ein Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft.
Als für die Abnahme des Tests zuständige Stelle gelten alle beauftragten Leistungserbringer im Sinne von §6 Abs.1 der Coronavirus-Testverordnung, also insbesondere Ärzte, medizinische Labore, anerkannte Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie Apotheken.
Für die qualifizierte Selbstauskunft gibt die SächsCoronaSchVO ein Muster vor.
Muster_Selbstauskunft_qualifiziert.pdf
Mit freundlichen Grüßen
gez. Günter Kiefer
Schulleiter
Liebe Eltern,
wenn Sie sich für unsere Schule Johanneum interessieren und Ihr Kind bei uns anmelden wollen, beachten Sie bitte folgende Vorgehensweise:
Sobald Sie die Halbjahresinformation und die Bildungsempfehlung Ihres Kindes am 10.02.2021 erhalten haben, bitten wir Sie, Ihr Kind bei uns anzumelden.
Wir informieren Sie dann auf unserer Homepage, wenn genaue Durchführungsbestimmungen durch die Schulaufsichtsbehörde vorgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen und eine angenehme Zeit
Ihr
Günter Kiefer
(Schulleiter)