Schulgeldordnung

Präambel

Der Schulträgerverein Johanneum Hoyerswerda e. V., im Folgenden Schulträger genannt, erhält als freier Träger der Christlichen Schule Johanneum nur einen Teil des für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Geldes als Zuschuss vom Freistaat Sachsen. Aus diesem Grund wird für den Besuch der Christlichen Schule Johanneum mit dieser Schulgeldordnung ein Schulgeld erhoben. Das Schulgeld wird unter Berücksichtigung von Geschwisterkindern gestaffelt. Kinder aus sozial schwachen Familien dürfen durch das Erheben von Schulgeld nicht am Besuch des Johanneums gehindert werden. Notwendige Sonderregelungen sind Teil dieser Schulgeldordnung.

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung ist der Schulvertrag. Zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet sind die gesetzlichen Sorgeberechtigten als Partner des Schulvertrages.

§ 1 Grundlage und Höhe des Schulgeldes

Als Beitrag zu den laufenden Kosten erhebt der Schulträgerverein ein Schulgeld in Höhe von 780 € jährlich bzw. 65 € je Kalendermonat und Schülerin/Schüler.

§ 2 Zahlungsverpflichtung, Zahlungsweise

  1. Die Zahlungsverpflichtung erwächst gemäß § 4 des Schulvertrages bei Begründung des Schulverhältnisses.
  2. Auch wenn die Schülerin/der Schüler volljährig ist, liegt die Zahlungsverpflichtung bei den Sorgeberechtigten.
  3. Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr (vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres) als Jahresbetrag festgesetzt und ist in 12 gleichen Beträgen monatlich zu entrichten. Der Betrag ist am
    5. eines jeden Monats in voller Höhe auf das Konto des Schulträgers bei der Ostsächsischen Sparkasse mit nachfolgend aufgeführter IBAN und BIC zu überweisen:
    IBAN: DE34 8505 0300 3100 2503 45 BIC: OSDDDE81XXX
  4. In besonderen sozialen Situationen kann auf Schulgeldzahlung verzichtet werden, wenn der Freistaat oder der Schülerhilfefonds aufgrund anerkannter Anträge dafür aufkommen.
  5. Bei Ausscheiden aus der Schule ist das Schulgeld bis zum Ende des Monats fällig, in dem das Schulverhältnis endet.
  6. Der Schulträger ist berechtigt, Höhe und Staffelung des Schulgeldes zum Beginn des folgenden Schuljahres anzupassen, wenn er dies begründbar und in zumutbarer Höhe für erforderlich hält.

§ 3 Verzicht aus sozialen Gründen

  1. Der Schulträger verzichtet aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes ganz oder teilweise, wenn die Schülerin/der Schüler und seine Sorgeberechtigten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, ein Schulgeld zu zahlen.
  2. Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld nach Punkt 1 sind:
  1. der Erhalt von Arbeitslosengeld II zum Lebensunterhalt durch einen Sorgeberechtigten,
  2. die Höhe des monatlichen Einkommens durch die Sorgeberechtigten, das unter der Einkommensgrenze gemäß § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegt,
  3. das Vorliegen eines mit a) oder b) vergleichbaren Falles, aufgrund dessen der Schüler und seine Sorgeberechtigten nicht in der Lage sind, das in § 1 genannte Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen.
  1. Der Verzicht gem. Punkt 1 auf die Zahlung des Schulgeldes wird nur gewährt, wenn ein Antrag gestellt wird, dem amtliche Nachweise über die Berechtigung beizufügen sind.
  2. Antragsformulare für den Verzicht auf Schulgeldzahlung liegen bei der Geschäftsführerin sowie im Internet unter www.johanneum-hoy.de/schulgeldantrag.pdf vor. Die Geschäftsführerin berät über die Ausfüllung und die notwendigen Unterlagen, die dem Antrag hinzuzufügen sind. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt.
  3. Mit der Vorlage von Unterlagen über Einkommensverhältnisse erteilen die Sorgeberechtigten dem Schulträger ihre Zustimmung zur Speicherung derjenigen Daten, die Grundlage für eine Entscheidung über die Ermäßigung von Schulgeld bilden.
  4. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen des Familieneinkommens umgehend mitzuteilen. Zu wenig gezahlte Schulgeldbeiträge sind nachzuzahlen, wenn die Sorgeberechtigten falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder sie eine Änderung nicht unverzüglich mitgeteilt haben.

§ 4 Schülerhilfefonds

  1. Der Schulträger hat einen Schülerhilfefonds eingerichtet, der sich aus Spenden Dritter speist.
  2. Werden bei besonders begründeten Fällen sozialer Leistungsschwäche Anträge nach § 3 nicht anerkannt, können diese mit entsprechender Begründung und notwendigen Nachweisen an den Schülerhilfefonds des Schulträgers gerichtet werden.
  3. Über die Anträge entscheidet der Schulträger vertraulich.

§ 5 Geschwisterermäßigung

  1. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Christliche Schule Johanneum, wird das Schulgeld für das zweite Kind bei Geschwistern um 50 % reduziert. Für jedes dritte und weitere Kind bei Geschwistern einer Familie wird das Schulgeld zu 100 % erlassen.
  2. Die zeitliche Dauer der Ermäßigung für ein jüngeres Geschwisterkind ist bestimmt durch die Dauer der Schulgeldzahlung für das ältere Geschwisterkind. Soweit der Schulbesuch des jüngeren Kindes die Zeitdauer überschreitet, in der für das ältere Kind Schulgeld gezahlt wurde, verringert sich die Geschwisterermäßigung für das jüngere Kind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Schulgeldordnung tritt zum 1. August 2022 in Kraft.